Wie erbringe ich den Nachweis gemäß RuStAG 1913?

Eine der am häufigsten gestellten Fragen lautet: „Wie erbringe ich den Nachweis einer Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913?“ Die nachfolgende Anleitung gibt Dir eine Hilfestellung zum korrekten Ableiten über die Vorfahren.

Welche Dokumente sind zur Ableitung erforderlich?

Die wichtigsten Dokumente sind beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister, Geburtsurkunden, beglaubigte Abschriften aus dem Eheregister, Eheschließungsurkunden, beglaubigte Abschriften aus dem Sterberegister sowie Sterbeurkunden. Diese bekommt man beim s. g. „Standesamt“. Wer über die originalen Familien- bzw. Stammbücher verfügt, erspart sich den Gang zum s. g. „Amt“ und die Ausstellung beglaubigter Abschriften und Kopien.

Alle Dokumente müssen im Original oder als beglaubigte Abschrift/Kopie vorliegen!

Mit vorgenannten Dokumenten mußt Du lückenlos Deine Abstammung über Deine Deutschen Vorfahren bis zum Stichtag 31. Dezember 1913 nachweisen, wobei der Familienstand der Vorfahren für die Ableitung wichtig ist. Grundsätzlich gilt: Bist Du oder einer Deiner Vorfahren aus einer ehelichen Beziehung geboren, leitest Du vom Vater ab, wohingegen ein Kind aus einer unehelichen Beziehung von der Mutter ableitet. So arbeitet man sich rückwärts bis zum Stichtag. Der Geburtsort Deines vor dem 1. Januar 1914 geborenen Erblassers ist maßgeblich für Deine Staatsangehörigkeit. Um heraus zu finden, zu welchem Bundesstaat ein bestimmter Ort gehört, nutzt Du das Gemeindeverzeichnis 1900.

Hinweis: Bei der Verwendung von Geburtsurkunden ist meist die Eheschließungsurkunde der Eltern beizubringen, sofern die Eheschließung der leiblichen Eltern daraus nicht eindeutig hervorgeht. Daher empfehlen wir statt den Urkunden die beglaubigten Abschriften der Geburtsregister zu beantragen. In diesen finden sich mehr Informationen als in den Urkunden.

Schema zur Ableitung
Schema zur Ableitung

Wenn ein Kind unehelich geboren wird, jedoch die leiblichen Eltern nach der Geburt heiraten, ist dieses Kind lt. §5 RuStAG legitimiert und erwirbt die Staatsangehörigkeit des Vaters.

In welchen Fällen der Ehemann als Vater des Kindes gilt, regelt der §1720 des BGB.

Eine weitere übersichtliche Grafik mit einem Flussdiagramm zur Ableitung der Staatsangehörigkeit gibt es hier.

Wichtiger Hinweis für weibliche Deutsche.

§ 6
Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes.

§ 10
Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die zur Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, muß auf ihren Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet sie sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, […]

§ 17
Die Staatsangehörigkeit geht verloren […] für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer.

Aus dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913

Dies bedeutet in der Praxis zum einen, daß mit einem nachgewiesenen Deutschen verheiratete Frauen automatisch die Staatsangehörigkeit des Ehemannes besitzen und der Nachweis seiner Linie inkl. der entsprechenden Eheurkunde ausreicht.

Zum anderen bedeutet dies aber auch, daß mit einem Ausländer verheiratete deutsche Frauen mit der Eheschließung auch automatisch ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben (§ 17 Nr. 6 RuStAG) und ab diesem Zeitpunkt leider ebenso als Ausländer zu betrachten sind. Frauen, die von einem Ausländer (dazu zählen auch nicht nachgewiesene Deutsche) geschieden oder verwitwet sind, können mit ihren eigenen Nachweisen ohne weitere Probleme erneut eingebürgert werden, sobald die Handlungsfähigkeit des deutschen Gesamtstaates und der Bundesstaaten des Ewigen Bundes wiederhergestellt ist und erneut Einbürgerungen vorgenommen werden können. Es sei denn, sie können den Nachweis erbringen, daß es sich bei dem zuletzt geehelichten Ehemann um einen nachgewiesenen Deutschen handelt, indem sie dessen Abstammung gemäß dieser Anleitung vorlegen können.

Direkte Hilfen zu diesen und anderen Sonderfällen werden auf Telegram in der Gruppe VHD-Nachweise geboten.

Quellen für Dokumente.

Urkunden sind in der Regel beim zuständigen Standesamt des Ortes erhältlich, in dem Geburt, Eheschließung oder Tod stattfand. Man kann die Urkunden dort vor Ort abholen oder, wenn man alle Rahmendaten kennt, sie auch postalisch oder online anfordern (Suche: Standesamt online).

Für Nachweise aus den unter polnischer oder russischer Verwaltung stehenden Gebieten Preußens ist das Standesamt 1 in Berlin zuständig. Auch hierzu wird Hilfestellung in der Gruppe VHD-Nachweise auf Telegram gegeben.

Da die Recherche für diese Gebiete häufig negativ verläuft, ist es sinnvoll, hier auch Tauf- und Kirchenregister als Quellen in Betracht zu ziehen.