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VHD – Schlüssel zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Linderung der Not wurde 1916 der vaterländische Hilfsdienst als zivile Institution gesetzlich eingerichtet. Alle deutschen Männer zwischen 17 und 59 Jahren sind für die Dauer des Krieges zum Hilfsdienst unter dem Oberbefehl des deutschen Kaisers verpflichtet. Der Hilfsdienst ist ein legitimes Mittel zur Ausübung der Staatsgewalt und damit zivile Ordnungsmacht im Kriegszustand.

Durch den § 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst ist der VHD die einzige Möglichkeit, Personen in Behörden und behördlichen Einrichtungen in den Dienst zu schicken. Diese immense Bedeutung kommt erst zum Tragen, wenn man bedenkt, daß dies der rechtlich legitime Schlüssel ist, die Handlungsfähigkeit mittels Organisation wieder herzustellen, indem Ämter mit Stellen auf Grundlage des rechtlichen Rahmens des VHD besetzt werden.

Dies hätte zur Folge, daß die durch die UN-Charta Kapitel 12 eingesetzte Treuhandverwaltung (Art. 75 UN-Charta) mit der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit ihre Legitimation aufgeben müsste. Demnach muss nach Kapitel 11 Art. 73 b) UN-Charta das verpflichtete Mitglied der Vereinten Nationen, die Förderung der „Entwicklung einer
Selbstregierung“ sogar unterstützen und dem verwalteten Gebiet bei der Umsetzung helfen.

Mittels des vaterländischen Hilfsdienstes können alle Verwaltungsebenen im Reich besetzt und organisiert werden. Auf diese Weise werden sowohl direkt in den Gemeinden mit Hilfsdienstmeldestellen, als auch bei den Königen und Fürsten, Paßbehörden zur Ausstellung gültiger Personalausweise eingerichtet. Zur Ausstellung eines gültigen Personalausweises ist der Nachweis auf den Anspruch der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat glaubhaft darzutun.

Die gültigen Rechtsgrundlagen werden in den Bundesstaatenportalen des ewigen Bundes gesammelt, gesichtet und aufgearbeitet.

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