Gesetzliche Grundlagen.
In den letzen 100 Jahren wurde den Deutschen die Auseinandersetzung mit den gültigen Rechtsvorschriften gründlich ausgetrieben. Die wenigsten wissen, dass der letzte gültige Rechtsstand im Deutschen Reich der 28. September 1918 ist.*
Um das zu ändern, haben wir die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für die Reorganisation des Vaterlandes hier zusammengetragen.
* Über dieses Datum hinaus ist eine Annahme rechtswirksamer Regierungs- oder Gesetzgebungshandlungen unhaltbar. Ausschlaggebend ist hierbei der Parlamentarisierungserlaß vom 30. September 1918. Dessen Zustandekommen erfolgte erkennbar nicht aus eigenem freiem Willen, sondern allein durch zersetzende Agitation von innen und kriegerischer Nötigung von außen.
Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.
Vom 5. Dezember 1916. Reichs-Gesetzblatt 1916, S. 1333
Jeder männliche Deutsche vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten sechzigsten Lebensjahre ist, soweit er nicht zum Dienste in der bewaffneten Macht einberufen ist, zum vaterländischen Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet …
Gesetz über den Belagerungszustand.
Vom 4. Juni 1851 (Gesetz-Sammlung für 1851 S. 451 ff.). Reichsgesetz aufgrund Artikel 68 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
Für den Fall eines Krieges ist in den, von dem Feinde bedrohten oder teilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungskommandant befugt, die ihm anvertraute Festung mit ihrem Rayonbezirke, der kommandierende General aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Teile desselben zum Zweck der Verteidigung in Belagerungszustand zu erklären …
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz.
Vom 22. Juli 1913. Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt 1913, S. 583–593.
Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt …
Verfassung des deutschen Reichs.
Reichsgesetzblatt 1871, S. 64 ff.
„Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich4) führen und wird nachstehende Verfassung haben.“
Gesetz über die Kriegsleistungen.
Vom 13. Juni 1873. Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt 1873, S. 129–137.
Von dem Tage ab, an welchem die bewaffnete Macht mobil gemacht wird, tritt die Verpflichtung des Bundesgebiets zu allen Leistungen für Kriegszwecke nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein.
Beschränkt, sich die Mobilmachung auf einzelne Abtheilungen der bewaffneten Macht, so tritt diese Verpflichtung nur bezüglich der mobil gemachten, augmentirten oder in Bewegung gesetzten Theile derselben, sowie zur Herstellung der nothwendigen Vertheidigungsanstalten ein …