Ordnung für den interimistischen vaterländischen Hilfsdienst.

(Hilfsdienstordnung, HDO)

I. Teil. Einrichtung, Struktur und Hierarchie.

§ 1. Einrichtung einer interimistischen Organisation.

Der vaterländische Hilfsdienst ist eine Institution des Deutschen Reiches auf Grundlage des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. Das Gesetz verpflichtet männliche Deutsche¹ zwischen 17 und 59 Jahren zum Dienst in einer beliebigen Verwendung zum Nutzen des Vaterlandes.

Der gesetzliche vaterländische Hilfsdienst ist beim Kriegsamt des preußischen Kriegsministeriums unter der Leitung eines Generalleutnants als Chef des Kriegsamtes angesiedelt. Im Kriegsamt ist die Gruppe M.4 unter einem Hauptmann für den Hilfsdienst zuständig. Zusätzlich zum Kriegsamt ist das Kriegs-Ersatz- und Arbeits-Departement des preußischen Kriegsministeriums unter der Leitung eines Obersten involviert. In dessen Abteilung C.1.b Kriegs-Ersatz-Amt unter der Leitung eines Chefs vom Rang eines Obersten wirkt das Referat 2 bei der Durchführung der vaterländischen Hilfsdienstpflicht mit.

Vor dem Hintergrund des seit 1918 durch Staatsumsturz bestehenden Mangels an institutionalisierten Organen des Deutschen Reiches befindet sich der gegenwärtige vaterländische Hilfsdienst (VHD) seit Mitte 2019 im Aufbau. Er wird auf gültigen gesetzlichen Grundlagen als interimistische² Organisation in negotiorium gestio³ als Behelfsverwaltung konstruiert, ausgebaut und betrieben.

¹ § 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl S. 583)
² Interim (lat. einstweilen): Bezeichnung für die einstweilige Regelung irgendwelcher Zustände. Auf den VHD bezogen: Strukturen des institutionalisierten vaterländischen Hilfsdienstes sowie der Militärverwaltung werden unter strikter Beachtung der gültigen Gesetzgebung lediglich abgebildet. Anmaßung, insbesondere Amtsanmaßung, ist ausgeschlossen. Bei der Restauration der legitimen Staatsgewalten im Deutschen Reich wird der VHD die durch ihn behelfsmäßig geführten Verwaltungsgeschäfte an die Behörden der Bundesstaaten und des Reiches übergeben und sein weiteres Wirken nach den Vorgaben des preußischen Kriegsministeriums ausrichten.
³ negotiorium gestio (lat. Geschäftsführung ohne Auftrag) ist die gemäß §§ 677 - 687 BGB Wahrnehmung von Geschäften eines Geschäftsherren durch einen Geschäftsführer, ohne daß der Geschäftsführer durch den Geschäftsherren hierzu beauftragt oder anderweitig in besonderer Weise ermächtigt wurde. Die interimistische Organisation des VHD ist eine Organisationseinheit der Gesamtorganisation des deutschen Indigenats (GeOrg).

§ 2. Aufgaben.

Die Aufgaben des vaterländischen Hilfsdienstes sind:

A. Auf- und Ausbau von Verwaltungs- und Kommunikationsstrukturen zur

    • Erfassung und Verwaltung aller im Bundesgebiet befindlichen Personen.
    • Feststellung und Verwaltung von Personen, die einen gesetzlichen Anspruch auf eine deutsche Staatsangehörigkeit in glaubhafter Weise dartun können.
    • Erfassung und Verwaltung Hilfsdienstpflichtiger und sich freiwillig zum Hilfsdienst meldender Personen sowie Bildung und Ausbildung derselben zu verwendungsfähigen Hilfsdienstkräften.

B. Ausbildung gesetzeskonformer Strukturen nebst Beamten-/Offiziersanwärterschaft, die im Moment der Restauration legitimer Staatsgewalt als vaterländischer Hilfsdienst vom Kriegsamt im preußischen Kriegsministerium verwendet werden kann.

C. Vermittlung und Verwendung von Hilfsdienstkräften in Tätigkeiten, die dem Ziel der Gesamtorganisation nutzen.

D. Auf- und Ausbau der Teilorganisation ewiger Bund zur

    • Unterrichtung der deutschen Nation und der Weltöffentlichkeit über den staats- und völkerrechtlichen status quo des deutschen Völkerrechtssubjektes und seiner Gliedstaaten.
    • Gewinnung des deutschen Indigenats für den monarchischen Gedanken zum Zweck der Wiederherstellung staatlicher Handlungsfähigkeit durch Restauration
      der legitimen Staatsgewalten.
    • Bildung des deutschen Indigenats zu mündigen, pflichtbewussten und gesetzestreuen Reichs- und Staatsangehörigen, die sich aus eigenem Antrieb heraus aktiv an den erforderlichen Rekonstruktions- und Restaurationsarbeiten beteiligen.
    • Ermittlung aller gültigen Rechtsgrundlagen im Deutschen Reich und dessen Bundesstaaten mit darauf aufbauender Rekonstruktion der staatlichen Strukturen.
    • Ausbildung einer befähigten und zur sofortigen Bestallung geeigneten Beamten-Anwärterschaft zur Besetzung staatlicher Behörden auf allen Verwaltungsebenen, von der Kommunalebene über die Landesregierungen bis hin zu Reichsbehörden, Bundesratsbevollmächtigten und dem diplomatischen Korps.

§ 3. Hilfsdienstkräfte.

Mangels handlungsfähiger institutionalisierter Organe ist die gesetzliche Hilfsdienstpflicht (§ 1 HDO) nicht durchsetzbar. Die interimistische Organisation des VHD wie auch die Gesamtorganisation werden daher ausschließlich von Freiwilligen getragen, den Hilfsdienstkräften (HDK).

A. Freiwillige Meldung zum Dienst.

I. Berechtigte.

Zum vaterländischen Hilfsdienst kann sich unabhängig von Geschlecht, Alter und Nationalität freiwillig melden, wer einen festen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet hat.

II. Meldewege.

Die freiwillige Meldung erfolgt im Rahmen eines Termins mit dem zuständigen Meldestellenleiter des vaterländischen Hilfsdienstes. Für einen Termin kann sich jeder Interessierte über die auf der Netzseite https://www.hilfsdienst.net/meldung.html aufgezeigten Wege anmelden oder direkt an einen Meldestellenleiter wenden.

III. Meldevorgang.

Die Meldung erfolgt durch die Angabe JA im Feld 19 "Melden Sie sich hiermit freiwillig zum Hilfsdienst?" auf der Meldekarte des vaterländischen Hilfsdienstes und anschließender Unterzeichnung derselben.

IV. Folgen der freiwilligen Meldung.

Mit Unterzeichnung der freiwilligen Meldung

  1. verpflichtet sich der Freiwillige, dem vaterländischen Hilfsdienst seine geistige und körperliche Arbeitskraft unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten, Kenntnisse und Lebensumstände, insbesondere familiäre Verpflichtungen und zeitlicher Verfügbarkeit, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. erkennt der Freiwillige die hier vorliegende Hilfsdienstordnung verbindlich an.
  3. tritt die Anwärterschaft ein, in deren Rahmen ein Anwärter Qualifikationsmaßnahmen in Form von Bildungs- und/oder Ausbildungsprogrammen absolviert, um eine Befähigung für den aktiven Dienst zu erlangen. Die erfolgreiche Absolvierung der  Qualifikationsmaßnahmen wird durch Zertifikate bescheinigt.
  4. sind vom Anwärter weitere Angaben zu machen, wie bspw. Informationen zu seinen beruflichen Qualifikationen, Mitgliedschaften in Vereinen oder Ähnliches.

V. Aufnahme.

Mit erfolgreicher Absolvierung der Qualifikationsmaßnahmen endet die Anwärterschaft, der Anwärter avanciert zur Hilfsdienstkraft. Mit Aushändigung der VHD-Plakette ist die Aufnahme in den aktiven Dienst abgeschlossen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den aktiven Dienst besteht nicht.

B. Aktiver Dienst.

I. Status aktive Hilfsdienstkraft.

Mit Aushändigung der VHD-Plakette beginnt der aktive Dienst einer Hilfsdienstkraft. Die VHD-Plakette ist Eigentum des VHD und wird Hilfsdienstkräften nur für die Dauer des aktiven Dienstes verliehen.

Eine Hilfsdienstkraft wird als "aktive HDK" geführt, solange die Dienstanforderungen von ihr erfüllt werden.

II. Dienstanforderungen.

  1. Mit Eintritt in den aktiven Dienst werden Hilfsdienstkräfte in die Informations- und Kommunikationssysteme des VHD integriert. Alle Hilfsdienstkräfte haben grundsätzlich binnen 72 Stunden die dort zur Verfügung gestellten Informationen zur Kenntnis zu nehmen bzw. an sie gerichtete Anfragen zu beantworten. Wiederholtes Versäumnis der 72- Stunden-Frist kann dazu führen, daß die Hilfsdienstkraft als inaktiv eingestuft und ggf. als Folge davon aus dem aktiven Dienst entlassen wird.
  2. Hilfsdienstkräfte haben den Anweisungen der ihr vorgesetzten Stellen Folge zu leisten. Vorgesetzte Stellen werden bei Diensteintritt mitgeteilt. Bei zweifelhaften Anweisungen steht ein Beschwerdeverfahren über zwei Instanzen offen.
  3. Tritt eine Verhinderung ein, z. B. aus Krankheitsgründen oder wegen längerer Abwesenheit, ist die vorgesetzte Stelle binnen 72 Stunden davon in Kenntnis zu setzen. Fristversäumnis kann zur Feststellung von Inaktivität führen.
  4. Aktive Hilfsdienstkräfte haben nach Maßgabe § 3. A. IV. Abs. 1. HDO einer beliebigen Verwendung zur Verfügung zu stehen.

III. Verwendung.

Hilfsdienstkräfte können nach vorgängiger Absprache grundsätzlich einer beliebigen Verwendung im Rahmen der Aufgaben und Ziele der Gesamtorganisation zugewiesen werden.

Als Verwendung gilt

  1. Teilnahme an Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen.
  2. Mitarbeit in einer regulären Stelle.
  3. Mitarbeit in temporär eingerichteten Arbeits- und Projektgruppen.
  4. Besorgung von durch vorgesetzte Stellen zugewiesene Aufgaben.

IV. Karriere- und Aufstiegschancen.

Hilfsdienstkräften steht grundsätzlich eine Verwendung und damit Karriere in jedem Bereich und auf allen Hierarchie-Ebenen der Gesamtorganisation offen. Eine Verwendung in bestimmten Bereichen kann an Voraussetzungen geknüpft sein. Solche können u.a.
sein:

1. Freiwillige Eidesleistung.

Mit der Ableistung der folgenden beiden Eide gelobt eine Hilfsdienstkraft mittels

a) Reichsbeamteneid

Treue und Gehorsam den gültigen deutschen Gesetzen und dem deutschen Staatsoberhaupt,

b) Fahneneid

Treue und Gehorsam dem obersten deutschen Kriegsherrn.

Die Ableistung beider Eide ist von wenigstens einem Meldestellenleiter des vaterländischen Hilfsdienstes zu bezeugen und die Bezeugung zu protokollieren.

2. Glaubhaftmachung einer deutschen Staatsangehörigkeit.

Die Hilfsdienstkraft kann mittels geeigneter Dokumente glaubhaft dartun, daß für ihre Person ein Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) besteht.

3. Absolvierung zusätzlicher Qualifizierungsmaßnahmen.

Eine vorgängige Absolvierung zusätzlicher Qualifizierungsmaßnahmen, wie spezielle Bildungs- oder Ausbildungskurse, kann für bestimmte Stellen erforderlich sein.

Für welche Verwendung eine Hilfsdienstkraft in Betracht gezogen wird, bestimmen ihre
Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen. Darüber hinaus zählen im VHD Dienstbeflissenheit, Lernfreudigkeit, Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit, Einsatzfreudigkeit, Dienstbereitschaft, aber vor allem Verantwortungsbewusstsein. Verdiente Hilfsdienstkräfte können für ihre Leistungen mit Ehrennadeln in Bronze, Silber und Gold geehrt werden.

C. Beendigung des aktiven Dienstes.

I. Status inaktive Hilfsdienstkraft.

Der aktive Dienst einer Hilfsdienstkraft kann beendet werden

1. durch den VHD auf Grund

a) Nichterfüllens der Dienstanforderungen, ausgenommen Krankheit oder Beurlaubung (§ 3 B II. Abs. 4 HDO).
b) ehrenhafter oder unehrenhafter Entlassung.
c) eintretender Dienstunfähigkeit oder -untauglichkeit.

2. durch die Hilfsdienstkraft auf Grund

a) schriftlicher Erklärung gegenüber einem Vorgesetzten.

Mit Beendigung des aktiven Dienstes wird die Hilfsdienstkraft als "inaktive HDK" geführt.

II. Folgen.

Inaktive Hilfsdienstkräfte werden von der Nutzung der Informations- und Kommunikationssysteme des VHD ausgeschlossen.

Die freiwillige Meldung bleibt bestehen, eine inaktive HDK kann vom VHD jederzeit zur Wiederaufnahme des aktiven Dienstes angehalten werden.

Der Status „(in)aktive HDK“ wird vom VHD vergeben, Beschwerde gegen eine Statusänderung ist ausgeschlossen.

D. Ausschluß vom Dienst.

Unehrenhaftes Verhalten einer Hilfsdienstkraft kann den Ausschluß vom Dienst durch unehrenhafte Entlassung nach sich ziehen. Gründe dafür können u. a. Sabotage, Spaltungs- und Zersetzungsbestrebungen sein. Wegen unehrenhaftem Verhaltens kann bei Vorliegen von Hinweisen ermittelt werden. Die Ermittlungen werden von einer fallbezogen einzuberufenden Kommission geführt, die aus wenigstens drei vorgesetzten Stellen der HDK gebildet wird. Der Delinquent kann je nach Lage des Sachverhaltes von der Kommission angehört werden. Die Kommission beschließt nach Prüfung des Sachverhaltes über den Ausschluß des Delinquenten durch unehrenhafte Entlassung und macht diesen Beschluß bekannt.

Beschwerde gegen den Ausschluß vom Dienst ist nicht zulässig.

Mit Bekanntmachung des Ausschlusses auf Grund einer unehrenhaften Entlassung ist die Wiederaufnahme des Dienstes im Rahmen der Gesamtorganisation für die unehrenhaft entlassene Person ausgeschlossen. Die verliehene VHD-Plakette sowie ggf. vom VHD überlassenes Arbeitsmaterial sind zurückzugeben. Die gesetzliche Hilfsdienstpflicht bleibt von einem Ausschluß unberührt.

E. Widerruf der freiwilligen Meldung.

Die freiwillige Meldung zum vaterländischen Hilfsdienst kann jederzeit widerrufen werden. Dazu ist vor dem zuständigen Meldestellenleiter eine Widerrufserklärung zu unterzeichnen und die verliehene VHD-Plakette sowie ggf. vom VHD überlassenes Arbeitsmaterial zurückzugeben.

Die gesetzliche Hilfsdienstpflicht für männliche Deutsche zwischen 17 und 59 Jahren bleibt von einem Widerruf der freiwilligen Meldung unberührt.

§ 4. Aufbau.

A. Organisationseinheiten.

I. Definition Organisationseinheiten.

Die Organisationseinheit ist eine Einheit, in welcher (Teil-)Aufgaben und Tätigkeiten zusammengefaßt sind. Formal betrachtet ist eine Organisationseinheit ein Untersystem eines Gesamtsystems, sie dient als Adressat für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Organisation.

Die Organisationseinheiten sind mit ihrem Aufgabenbereich zu definieren und zu hierarchisieren¹. Die Hierarchisierung der Einheiten erfolgt anhand eines Organigramms. Die Hierarchiebildung von Organisationseinheiten führt zu Weisungsbefugnissen übergeordneter Instanzen und zur Delegation von Aufgaben, Kompetenzen² und Verantwortung unter Beachtung des Kongruenzprinzips³ der Organisation gegenüber untergeordneten Stellen. Hierbei haben letztere bei Störungen das Recht, Informationen oder Entscheidungen – trotz eigener Kompetenzen – an übergeordnete Organisationseinheiten vertikal zu eskalieren, ohne daß eine unzulässige Rückdelegation vorliegt (Quelle: wikipedia).

¹ Hierarchie: Hierarchie ist eine stufenmäßig auf Über- und Unterordnung beruhende Ordnung. Die Elemente dieser Ordnung sind in vertikaler Reihung nach Bedeutung für die Entscheidungsmacht, Kompetenzen und Rang positioniert.

² Kompetenz: Zuständigkeit und Befugnisse; der Wirkungskreis einer Stelle.

³ Kongruenzprinzip: Es können und dürfen nur Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen delegiert werden, die dem Delegierenden selbst obliegen.

II. Gliederung des VHD in Organisationseinheiten.

1. Erstinstanzliche Untergliederung des VHD.
  1. Generaldirektion
  2. Generalstellen
  3. Direktionen
2. Weitere Untergliederung erstinstanzlicher Organisationseinheiten.
  1. Fachbereiche
  2. Abteilungen
  3. Sektionen
  4. Gruppen
3. Schematische Darstellung der Gliederung.

Abb. 1: Schematische Darstellung der Gliederung der Organisationseinheiten.

III. Verwaltung der Organisationseinheiten.

Der Auf- und Ausbau von Organisationseinheiten ist permanent von der Generalstelle Organisation zentral zu überwachen und in einem Gesamtverzeichnis zu dokumentieren.

IV. Gesonderte Gliederung der Armeekorpsbezirke im Meldestellenwesen.

Der Direktion Meldestellenwesen sind die Organisationseinheiten der 24 Armeekorpsbezirke untergliedert. Diese bilden die Militärverwaltung des Deutschen Reiches auf Grundlage der Landwehrbezirkseinteilung 1914 nach und untergliedern sich wie folgt:

1. Ebene   →   Armeekorps Armeekorpsbezirk   →   (Ak.-Bezirk),
2. Ebene   →   Landwehrinspektion                     →   Gebiet,
3. Ebene   →   Landwehrbezirk                            →   Region,
4. Ebene   →   Verwaltungsbezirk                        →  Verwaltungsbezirk (Vw.-Bezirk),
5. Ebene   →   Gemeinden (mit mehr als 2.000 Einwohnern).

Abb. 2: Schematische Darstellung der Gliederung mit den Armeekorpsbezirken.

B. Hierarchische Verschachtelung von Organisationseinheiten.

Die Untergliederung von Organisationseinheiten in weitere Organisationseinheiten führt zu einer Verschachtelung von Organisationseinheiten. Dies sei am Beispiel eines Armeekorpsbezirks veranschaulicht:

Abb. 3: Hierarchische Verschachtelung von Organisationseinheiten.

Die Organisationseinheit Ak.-Bezirk untergliedert sich in die untergeordneten Organisationseinheiten Gebiete, die sich wiederum in Organisationseinheiten Regionen untergliedern, welche sich erneut in Organisationseinheiten Vw.-Bezirke untergliedern.

C. Innere Struktur von Organisationseinheiten.

Jede Organisationseinheit bedarf einer Leitungsstelle¹, welche die der Organisationseinheit zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen verantwortlich wahrnimmt. Zur Erledigung der Aufgaben ist jede Leitungsstelle befugt, Assistenzstellen² und Ausführungsstellen³ innerhalb der Organisationseinheit einzurichten. Soll eine in der Hierarchie untergeordnete Organisationseinheit eingerichtet werden, bedarf dies grundsätzlich der Genehmigung der vorgesetzten Leitungsstelle. Nach vorgängiger Genehmigung kann die neue untergeordnete Organisationseinheit mit einer Leitungsstelle versehen und diese Leitungsstelle mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet werden.
Alle von einer Leitungsstelle eingerichteten Stellen sind an ihre Weisungen gebunden.

Abb. 4: Innere Struktur von Organisationseinheiten.

¹ Leitungsstelle (LTU): Verantwortlicher der Organisationseinheit, dem zur Wahrnehmung seines Aufgaben- und Verantwortungsbereichs vier Funktionen zugeordnet sind: Planung, Entscheidung, Anweisung und Kontrolle. Beispiele für Leitungsstellen im VHD sind Generaldirektor, Direktoren, Ak.-Bezirksleiter, Fachbereichsleiter, Abteilungsleiter, Regionalleiter, Gruppenleiter.

² Assistenzstelle (ASZ): Unterstützt die Leitungsstelle in ihr von dieser zugewiesenen (Teil-) Aufgaben, z. B. Beratung bei Entscheidungen, Zuarbeit bei der Planung, Ausübung von Kontrollfunktionen. Beispiele für Assistenzstellen im VHD sind Stellvertreter, Adjutanten und Stabsstellen. Mittels Kompetenzzuweisung können Assistenzstellen mit Befugnissen innerhalb der Organisationseinheit ausgestattet werden.

³ Ausführungsstelle (AUS): Ausführung von Arbeiten und Erledigung zugewiesener (Teil-) Aufgaben, der klassische Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz. Beispiele für Ausführungsstellen im VHD sind Fallbearbeiter in den Meldestellen, Telefonisten beim Heißen Draht und Mitarbeiter der Mitarbeiterbeschaffung.

D. Weisungsgebundenheit untergeordneter Organisationseinheiten.

Jede Organisationseinheit ist an die Weisungen der ihr übergeordneten Leitungsstellen gebunden. Am obigen Beispiel eines Ak.-Bezirkes veranschaulicht: Die Organisationseinheit Vw.-Bezirk ist sowohl an die Weisungen der ihr direkt übergeordneten Leitungsstelle Region, aber ebenso an die Leitungsstellen Gebiet und Ak.-Bezirk gebunden. Auf die Gesamtorganisation VHD ausgeweitet ergibt sich eine Weisungsgebundenheit der Organisationseinheit Vw.-Bezirk auch für den Direktor Meldestellenwesen und dessen übergeordnete Leitungsstelle, den Generaldirektor.

E. Berichts- und Meldepflicht untergeordneter Organisationseinheiten.

An die Weisungsgebundenheit knüpft sich eine Berichts- und Meldepflicht. Stelleninhaber untergeordneter Organisationseinheiten sind Leitungsstellen übergeordneter Organisationseinheiten berichts- und meldepflichtig. Hilfsdienstkräfte sind insbesondere verpflichtet, ihnen zur Kenntnis gelangte Informationen unaufgefordert unverzüglich an vorgesetzte Stellen zu melden, wenn Ziele, Interessen, die Ordnung oder der innere Frieden des vaterländischen Hilfsdienstes, der Gesamtorganisation oder innerhalb dieser tätige Personen gefährdet sind oder Schaden zu
nehmen drohen.

F. Befehls- und Meldekette.

I. Grundsätzlich sind Weisungsgebundenheit, Berichts- und Meldepflicht im vaterländischen Hilfsdienst anhand der vertikalen Befehls- und Meldeketten zu handhaben. Dabei sind Anweisungen (Befehle) von übergeordneten Organisationseinheiten durch die Hierarchie an die jeweils untergeordneten Organisationseinheiten zu kommunizieren. Meldungen und Berichte sind auf dem umgekehrten Weg von untergeordneten
Organisationseinheiten an die übergeordnete Organisationseinheit zu erstatten.

Veranschaulicht:

Abb. 5. Befehls- und Meldeketten.

II. Der in § 4 F. I. aufgestellte Grundsatz ist durchbrochen durch die Kompetenz von Leitungsstellen übergeordneter Organisationseinheiten, Weisungen direkt an jede untergeordnete Organisationseinheit zu erlassen oder Berichte von ihnen anzufordern
(verkürzte Meldekette). Veranschaulicht:

Abb. 6: Verkürzte Meldeketten.

G. Die Hilfsdienstkraft als kleinste Organisationseinheit.

Die kleinste Organisationseinheit im VHD ist die Hilfsdienstkraft (§ 3).

Hilfsdienstkräfte sind zunächst ihrer zuständigen Meldestelle und damit einer Organisationseinheit in einem Armeekorpsbezirk der Direktion Meldestellenwesen zugeordnet. Daraus ergibt sich eine Weisungsgebundenheit sowie Berichts- und Meldepflicht gegenüber der zuständigen Leitungsstelle sowie der ihr übergeordneten Organisationseinheiten im Meldestellenwesen.

Gemäß § 4. F. II. HDO erstreckt sich die Weisungsbefugnis des Generaldirektors daher auf jede einzelne Hilfsdienstkraft.

§ 5. Hierarchie.

Aus § 4 ergibt sich für die Organisation die folgende Hierarchie:

A. Staffelung - Einteilung - Klassifizierung (SEK).

B. Verantwortlichkeits- und Vertraulichkeitsstufen (VS).

Verantwortlichkeits- und Vertraulichkeitsstufen (Abkürzung „VS“) dienen zur Klassifizierung von Organisationseinheiten und Stellen, Informationen, Dokumenten und Sachverhalten. Je höher die VS, desto verantwortungsvoller ist die bezeichnete Stelle und desto vertraulicher hat der Umgang mit den entsprechend klassifizierten Informationen zu erfolgen. So dürfen bspw. VS15 klassifizierte Informationen nur zur Kenntnis von Stellen mit VS15 oder höher gelangen. VS null (VS0) steht für Öffentlichkeit, keine Vertraulichkeit.

Dokumente und Informationen, die mit einer VS größer null klassifiziert sind, sind zur ausschließlichen Verwendung innerhalb des VHD freigegeben und dürfen keinesfalls nach außen gelangen. Weitergabe von VS-klassifizierten Dokumenten und Informationen an unautorisierte Stellen, sei es durch Fahrlässigkeit, sei es durch Vorsatz, gefährdet die Organisation des VHD sowie das Ziel der Gesamtorganisation. Je nach Motivation und Schwere der Verfehlung kann der Verstoß bei gegebener staatlicher Handlungsfähigkeit eine Strafverfolgung wegen Landes- oder Kriegsverrat nach sich ziehen und zwar bedingt durch den Kriegs- und Belagerungszustand mit streng verschärftem Strafmaß.

§ 6. Leitung.

A. Generaldirektion.

Die Generaldirektion ist die höchstinstanzliche Leitungsebene des VHD, bei der alle Befehls- und Meldeketten (§ 4. F. HDO) beginnen und enden.

Die Generaldirektion setzt sich zusammen aus

I. Generaldirektor (GD VS41).

Der Generaldirektor (GD) ist die erstinstanzliche Leitungsstelle des VHD.

Ziele:

Übergabe der den Vorgaben des Gesetzes vom 5. Dezember 1916 entsprechenden gesetzlichen Institution des vaterländischen Hilfsdienstes an das Preußische Kriegsministerium.

Übergabe der mittels interimistischer Organisation VHD eingerichteten Notverwaltung an die zuständigen Behörden der Bundesstaaten.

Aufgaben:

    1. Strategische Planung des Auf- und Ausbaues der Organisation im Rahmen der Gesamtorganisation.
    2. Leitung und Oberaufsicht der Geschäfte.
    3. Letztinstanzliche Entscheidung bei Kompetenzstreitigkeiten.

Kompetenzen:

Gebundenheit:

Der Generaldirektor wird vom Chef der Restauration (CDR) ernannt und entlassen, untersteht diesem weisungsgebunden, ist ihm berichts- und rechenschaftspflichtig und hat sich in enger Abstimmung mit diesem zu halten.

Mit Inbetriebnahme des Staatsapparates durch Seine Majestät den Deutschen Kaiser endet die Weisungsgebundenheit.

Verantwortlichkeit:

Der Generaldirektor ist verantwortlich für alle Vorgänge im vaterländischen Hilfsdienst.

Handlungs- und Weisungsbefugnisse:

Der Generaldirektor ist vorgesetzte Stelle der Organisationseinheit VHD und befugt, innerhalb dieser nach eigenem Ermessen Organisationseinheiten und Stellen einzurichten, personell zu besetzen und zu instruieren. Alle untergeordneten Stellen sowie alle Hilfsdienstkräfte unterstehen dem Generaldirektor, sind diesem berichts- und rechenschaftspflichtig und haben
seinen Weisungen Folge zu leisten.

Gegen Weisungen und Entscheidungen des Generaldirektors kann Beschwerde beim Chef der Restauration (CDR) eingereicht werden.

II. Stellvertretender Generaldirektor (SGD VS40).

Der stellvertretende Generaldirektor (SGD) wird vom Generaldirektor ernannt und ist eine mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattete Assistenzstelle der Generaldirektion.

Ziele:

Reibungsloser Betrieb der vom vaterländischen Hilfsdienst errichteten Verwaltungs- und Kommunikationsstrukturen in den 24 Armeekorpsbezirken im Rahmen der Gesamtorganisation.

Aufgaben:

  1. Leitung und Beaufsichtigung der operativen Geschäfte aller Generalstellen und Direktorien.
  2. Entwicklung und Koordination direktorienübergreifender Prozesse und Projekte.
  3. Implementierung von Schnittstellen und Prozessen zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Gesamtorganisation.

Kompetenzen:

Gebundenheit:

Der Stellvertretende Generaldirektor (SGD) wird vom Generaldirektor (GD) ernannt und entlassen, untersteht diesem weisungsgebunden, ist ihm berichts- und rechenschaftspflichtig und hat sich in enger Abstimmung mit diesem zu halten.

Verantwortlichkeit:

Der stellvertretende Generaldirektor (SGD) ist verantwortlich für die operativen Geschäfte des vaterländischen Hilfsdienstes.

Handlungs- und Weisungsbefugnisse:

Der stellvertretende Generaldirektor (SGD) ist vorgesetzte Stelle der Organisationseinheit VHD. Alle untergeordneten Stellen sowie alle Hilfsdienstkräfte unterstehen dem SGD, sind diesem berichts- und rechenschaftspflichtig und haben seinen Weisungen Folge zu leisten.
Gegen Weisungen und Entscheidungen des stellvertretenden Generaldirektors (SGD) kann Beschwerde beim Generaldirektor (GD) eingereicht werden.

B. Generalstellen.

Generalstellen sind Assistenzstellen der Generaldirektion. Sie bilden eigene Organisationseinheiten mit einem vom Generaldirektor ernannten Chef (VS38) als Leitungsstelle. Generalstellen bieten zentrale Dienste und unterstützen die Generaldirektion in Planung, Verwaltung und Aufsicht.

Alle Organisationseinheiten sind den Chefs im Rahmen der Zuständigkeit der jeweiligen Generalstelle weisungsgebunden sowie berichts- und rechenschaftspflichtig unterstellt.

Übersicht über die Generalstellen:

I. Generalstelle Organisation.

Sicherstellung der organisatorischen Ordnung des vaterländischen Hilfsdienstes gemäß Hilfsdienstordnung (HDO).

II. Generalstelle Generalinspektion.

Sicherstellung und Optimierung vorschriftsmäßigen Dienstes.

III. Generalstelle Beschwerdestelle.

Schlichtung und Entscheidung von Streitfällen.

IV. Generalstelle Material und Logistik.

Sicherstellung einer Versorgung mit zentral beschafften Verbrauchsgütern und der Kontrolle des gesamten Inventars.

V. Generalstelle Resta.

Sicherstellung der reibungslosen Integration zentraler Elemente des ewigen Bundes in die Prozesse des vaterländischen Hilfsdienstes.

C. Direktionen.

Direktionen sind Ausführungsstellen der Generaldirektion. Sie bilden eigene Organisationseinheiten mit einem vom Generaldirektor ernannten Direktor (VS35) als Leitungsstelle. Jeder Direktion ist ein Zuständigkeitsbereich zugewiesen.

I. Direktion Meldestellenwesen.

Bereitstellung und Betrieb des bundesweiten Meldestellennetzes auf Grundlage des Meldestellenkonzeptes und der Landwehrbezirkseinteilung.

II. Direktion Informationstechnologie.

Bereitstellung und sicherer Betrieb reichsweiter informationstechnischer Strukturen und Einrichtungen zur Verwaltung des Deutschen Reiches im Kriegs- und Belagerungszustand.

III. Direktion Personalwesen.

Besetzung aller im Rahmen der Gesamtorganisation geschaffenen Stellen mit geeigneten und für die jeweilige Aufgabe geschulten Hilfsdienstkräften.

IV. Direktion Öffentlichkeitsarbeit.

Unterrichtung der (Welt-) Öffentlichkeit über die Aktivitäten des vaterländischen Hilfsdienstes.

V. Direktion Bundeskommission.

Auf- und Ausbau der Teilorganisation ewiger Bund.

II. Teil. Zuweisung von Zuständigkeiten, Tätigkeiten und Aufgaben.

§ 7. Organisationseinheiten.

A. Beschreibung.

Für jede Organisationseinheit hat eine Beschreibung der Zuständigkeiten und/ oder Tätigkeitsfelder in der Generalstelle Organisation vorzuliegen. Näheres regelt eine Verfahrensordnung.

B. Publikation.

Die Beschreibungen der Organisationseinheiten sind durch die Generalstelle Organisation an geeigneter Stelle zu publizieren, sodaß Hilfsdienstkräfte jederzeit über die vorhandenen Organisationseinheiten und deren Zuständigkeiten orientiert sind. Die Einsicht in die
Beschreibungen kann ggf. einer VS-Klassifizierung unterliegen.

§ 8. Stellen.

A. Stellenbeschreibungen.

Mittels Stellenbeschreibung müssen einer Stelle Ziele, Aufgaben und Kompetenzen zugewiesen sein. Für jede Stelle muß eine Stellenbeschreibung bei der Generalstelle Organisation vorliegen. Näheres regelt eine Verfahrensordnung.

B. Besetzung von Stellen.

I. Zuständigkeit.

Zuständig für die Besetzung von Stellen mit Hilfsdienstkräften ist

1. für Leitungsstellen

a) in Generalstellen und Direktionen der Generaldirektor,
b) in Direktionen der jeweilige Direktor,
c) in untergeordneten Organisationseinheiten die jeweils vorgesetzte Leitungsstelle.

2. für Assistenz- und Ausführungsstellen die zuständige Leitungsstelle, ggf. kann die Genehmigung eines Vorgesetzten erforderlich sein.

II. Eingliederung in die Mitarbeit.

Soll eine Stelle mit einer Hilfsdienstkraft besetzt werden, ist zur Eingliederung in die Mitarbeit eine Verpflichtungserklärung der Hilfsdienstkraft erforderlich.

Mit der Verpflichtungserklärung verpflichtet sich die Hilfsdienstkraft, die in der zu Grunde liegenden Stellenbeschreibung zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen gewissenhaft zu besorgen, den Weisungen der vorgesetzten Stellen Folge zu leisten und die in der
Verpflichtungserklärung aufgeführten Vorschriften zu achten.

Die Eingliederung einer Hilfsdienstkraft ist mit der Ernennung durch die zuständige Leitungsstelle vollzogen.

Jede Ernennung ist von der zuständigen Leitungsstelle unverzüglich an die Generalstelle Organisation zu melden.

III. Beendigung der Mitarbeit.

Die Mitarbeit einer Hilfsdienstkraft auf einer Stelle kann beendet werden durch

1. Enthebung durch einen Vorgesetzten.
2. Niederlegung durch die Hilfsdienstkraft.

Jede Beendigung der Mitarbeit ist von der zuständigen Stelle unverzüglich an die Generalstelle Organisation zu melden.

§ 9. Anweisungen.

Leitungsstellen können im Rahmen ihrer Kompetenzen Anweisungen an untergeordnete Organisationseinheiten und Stellen geben.

Mittels Anweisung werden u.a.

• einmalig zu erledigende Aufgaben zugewiesen,
• Untersagungen ausgesprochen,
• spezielle Berichte angefordert,
• verbindliche Vorgaben gemacht.

Anweisungen können nur innerhalb der Befehlsketten (§ 4. F. HDO) gegeben werden.

Bei zweifelhaften Anweisungen steht untergeordneten Stellen das Beschwerdeverfahren offen. Näheres regelt eine Verfahrensordnung.

§ 10. Allgemeine interne Standards.

Ein allgemeiner interner Standard (AIS) ist eine verbindliche, von der Generaldirektion erlassene Vorschrift ersten Ranges. Der Geltungsbereich eines AIS erstreckt sich grundsätzlich auf alle Organisationseinheiten, Hilfsdienstkräfte inbegriffen. Einschränkungen können mittels VS-Klassifizierung gemacht werden.

Allgemeine interne Standards sind von der Generaldirektion in Kraft zu setzen, bekannt zu geben und an zentralem Ort zugänglich zu machen. Näheres regelt eine Verfahrensordnung.

§ 11. Verfahrensordnungen.

Eine Verfahrensordnung (VO) ist eine verbindliche, von der Generaldirektion erlassene Vorschrift zweiten Ranges. Eine VO gibt vor, wie Vorgänge, regelmäßige Aufgaben und Tätigkeiten zu erledigen sind, die mindestens zwei erstinstanzliche Organisationseinheiten involvieren. Verfahrensordnungen definieren Prozesse sowie Prozeßabläufe und koordinieren alle involvierten Organisationseinheiten. Der Geltungsbereich einer Verfahrensordnung erstreckt sich dabei über die involvierten Organisationseinheiten.

Verfahrensordnungen sind mit den involvierten erstinstanzlichen Organisationseinheiten abzustimmen und von der Generaldirektion in Kraft zu setzen. Näheres regelt eine Verfahrensordnung.

§12. Instruktionen.

Eine Instruktion (INSTR) ist eine verbindliche, von einer Leitungsstelle erlassene Vorschrift dritten Ranges. Eine INSTR gibt vor, wie Vorgänge in ihrem Verantwortungsbereich zu handhaben oder regelmäßig wiederkehrende Aufgaben und Tätigkeiten zu erledigen sind. Instruktionen definieren Prozesse, beschreiben Arbeits- und Prozeßabläufe und koordinieren involvierte Beteiligte. Der Geltungsbereich von Instruktionen ist auf eine Organisationseinheit beschränkt.

Leitungsstellen haben ihre untergeordneten Stellen hinsichtlich der Handhabung der ihnen zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen mittels Instruktion zu instruieren. Näheres regelt ein AIS.

III. Teil. Standards, Verfahren und Grundsätze.

§ 13. Grundsätze.

I. Hilfsdienstkräfte.

Wir, die Hilfsdienstkräfte, kämpfen nicht gegen etwas, denn der Krieg soll durch uns enden. Hilfsdienstkräfte arbeiten für die Zukunft des ewigen Bundes, um sie den Deutschen zurückzugeben.

Hilfsdienstkräfte haben den festen, entschlossenen Willen, sich in die Restauration einzubringen. Wir bringen die notwendige Selbstdisziplin dafür mit oder eignen sie uns an.

Hilfsdienstkräften ist bewußt, daß die Restauration nur auf dem geraden und festen Weg der Legitimität erfolgen kann.

Hilfsdienstkräfte kennen, achten und befolgen deutsche Gesetze und Vorschriften. Uns ist bewusst, daß diese auf Grund des Kriegszustandes verschärft sein können.

Hilfsdienstkräfte sind Teil einer Schicksalsgemeinschaft. Wir pflegen Kameradschaft, stehen uns in allen Lagen bei und sind auch in der Not füreinander da.

Hilfsdienstkräfte wollen jeden Freund deutscher Unabhängigkeit als Bruder betrachten und Irregeleitete mit Milde auf den rechten Pfad leiten. Jeder Deutsche hat das Recht, auf den rechten Weg zu finden.

Hilfsdienstkräfte beteiligen sich nicht an Spekulationen. Wir arbeiten zielorientiert für die Wiederherstellung staatlicher Handlungsfähigkeit.
Hilfsdienstkräfte meiden Themen nach dem 9. November 1918. Wir haben alle Zeit der Welt, uns damit zu beschäftigen, wenn die Deutschen wieder frei, souverän und in Frieden leben. Im Hilfsdienst liegt der Fokus auf der Heilung.

Hilfsdienstkräfte wollen Jawohl sagen, denn nur wer Jawohl zu sagen gelernt hat, wird es soweit bringen, daß andere zu ihm Jawohl sagen wollen.

Hilfsdienstkräfte pflegen die deutsche Sprache, wahren Sprachhygiene und üben Selbstdisziplin, wie es sich für Deutsche ziemt.

Hilfsdienstkräfte gehen verantwortungsvoll mit ihrer Dienstzeit um. Wir zeigen Verzögerungen und Hemmnisse im Arbeitsablauf dem Vorgesetzten an und bringen konstruktive Vorschläge zur Effizienzsteigerung bei ihm an.

Hilfsdienstkräfte vertiefen ihr Wissen stets und selbstständig. Wir sind bereit, uns Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anzueignen, wenn diese zur Erfüllung von Aufgaben notwendig sind.

Hilfsdienstkräfte leben die deutschen Tugenden, wir wollen u.a. rechtschaffen, wahrhaftig, ehrlich, aufrichtig, treu, fröhlich, ordentlich, fleißig und sittsam sein.

Hilfsdienstkräfte prüfen eigenständig, wir verschaffen uns Sicherheit, sprechen klare Worte und stellen konkrete Fragen entlang der Meldekette.

Hilfsdienstkräfte bringen sich aktiv in den ständigen Verbesserungsprozeß ein; wir nutzen unsere Schwarmintelligenz zur Optimierung unserer Effizienz.

II. Hilfsdienst.

Der Hilfsdienst ist ausschließlich Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser und dem deutschen Indigenat verpflichtet, seine Mission ist der Weltfrieden.

Zum Schutze der dem Hilfsdienst anvertrauten Informationen und Personen werden Dokumente dezentral gehalten. Für digitale Datensätze von Hilfsdienstkräften sollen weitestgehend anonymisierte Informationen genutzt werden.

Im Hilfsdienst dürfen nur quelloffene und lizenzfreie Programme Anwendung finden.

Der Hilfsdienst ist getragen von freiwilligem Engagement. Feste Beiträge, Gebühren oder Ähnliches dürfen nicht erhoben werden.